Die Arbeit in einem Großraumbüro kann, auch wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, eine Klimaanlage, einen Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist, nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keine Schwerhörigkeit auslösen.
Die Anerkennung der Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ setzt laut Berufskrankheitenverordnung einen Dauerschallpegel von mehr als 85 Dezibel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre hinweg voraus, was bei einer Arbeit in einem Großraumbüro bei Weitem nicht erfüllt ist.
Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17.02.2016
Aktenzeichen: L 6 U 4089/15
Wirtschaftswoche Heft 10/2016, Seite 83