Ein Beamter kann nicht im Wege von einstweiligen Anordnungen die vorläufige Zahlung einer höheren Besoldung beantragen, wenn er meint, bei einer „Besoldungsrunde“ nicht hinreichend berücksichtigt worden zu sein.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Dieser Anordnungsgrund ist für Ansprüche auf laufende Alimentation erst dann anzunehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschreiten. Dies war bei den Klägern, einem Lehrer und einem Polizisten, offensichtlich nicht der Fall. Sie müssen ihre Vergütungsansprüche nunmehr auf dem üblichen Dienst- und Rechtsweg weiterverfolgen.
Beschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 30.01.2014
Aktenzeichen: 1 L 1704/13 u.a
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