Insbesondere im Fall der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats kann sich zwischen Amtsbeginn (§ 21 Satz 2 BetrVG) und konstituierender Sitzung (§ 29 Abs. 1 BetrVG) eine zeitliche Lücke auftun, sofern die zu seiner Vertretung berechtigten Personen nicht unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gewählt werden. Die Anhörungspflicht des Betriebsrats beginnt erst mit seiner Konstituierung. Eine bis dahin ausgesprochene Kündigung bedarf daher keiner Mitwirkung des Betriebsrats.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.06.2009
Aktenzeichen: 12 Sa 336/09
ArbR 2009, 52
AuA 2009, 610