Wurde ein Arbeitsloser im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet, sich monatlich auf mindestens vier Stellen zu bewerben und dies gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen und ist er dem nicht nachgekommen, kann er sich nicht darauf berufen, keinen funktionsfähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker oder die Nutzung eines Copyshops zu haben. Nach Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart hätte der Arbeitslose die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail vornehmen können.
Urteil des SG Stuttgart vom 30.11.2012
Aktenzeichen: S 14 AS 738/12
Pressemitteilung des SG Stuttgart