Ein Privatmann beauftragte einen Elektriker mit der Ausführung von umfangreichen Installationsarbeiten. Vereinbart wurden ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Handwerker führte die Arbeiten ordnungsgemäß aus. Hierauf leistete der Auftraggeber lediglich eine Abschlagszahlung von 2.300 Euro. Zu weiteren Zahlungen war er nicht bereit. Die darauffolgende Klage des Unternehmers auf vollständige Zahlung blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Dies wurde vom Bundesgerichtshof damit begründet, dass beide Vertragsparteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus zugesagte Barzahlung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben war.
Der Handwerker konnte seinen Vergütungsanspruch auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wertersatzes wegen unberechtigter Bereicherung seines Vertragspartners durchsetzen. Ein derartiger Anspruch ist gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Dies war hier zweifellos der Fall.
Urteil des BGH vom 10.04.2014
Aktenzeichen: VII ZR 241/13
Pressemitteilung des BGH