Wurde ein Lehramtsbewerber wegen gesundheitlicher Probleme als ungeeignet abgelehnt, darf er nicht generell von zukünftigen Lehrereinstellungsverfahren dauerhaft und einschränkungslos ausgeschlossen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber glaubhaft und ggf. beweisbar vorbringt, dass die Eignungsmängel inzwischen weggefallen sind.
Urteil des LAG Hamm vom 21.07.2010
Aktenzeichen: 5 Sa 1/10
jurisPR-ArbR 20/2011, Anm. 4
öAT 2010, 235