Ein Vollerwerbslandwirt darf aus hygienischen Gründen keine Rohmilch mittels eines Automaten auf seinem Bauernhof direkt an Verbraucher verkaufen, wenn der Kuhstall, also der Ort der Erzeugung, mehrere Kilometer von dem Hof entfernt ist. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht darin einen Verstoß gegen § 17 der EU-Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen das Abgabeverbot ist strafbar. Dies zeigt für das Gericht die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Gesundheit der Verbraucher beimisst.
Urteil des VG Karlsruhe vom 16.11.2011
Aktenzeichen: 5 K 1869/10
Pressemitteilung des VG Karlsruhe