Eine Stellenanzeige eines Callcenters, in dem telefonische Anfragen von EDV-Nutzern bearbeitet werden, mit der Anforderung „hohe Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache“ stellt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt keine unzulässige Diskriminierung ausländischer Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.
Für das Landesarbeitsgericht Frankfurt setzt ein „hoher Grad an Kommunikationsfähigkeit“ zwar voraus, dass der Kommunizierende die betreffende Sprache gut beherrscht. Perfekte oder muttersprachliche Sprachkenntnisse sind hierfür jedoch nicht Voraussetzung. Auch kann eine Person, der gelegentliche Grammatikfehler unterlaufen, gleichwohl über eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit in der betreffenden Sprache verfügen und bei der Stellenbesetzung berücksichtigt werden.
Urteil des LAG Frankfurt vom 12.06.2015
Aktenzeichen: 14 Sa 1075/14
jurisPR-ArbR 7/2016 Anm. 5