Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen, das in dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt ist. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Mehrzahl der Fälle betrifft dabei abgelehnte Stellenbewerber und -bewerberinnen, die wegen ihrer Nichtberücksichtigung einen in § 15 AGG geregelten Entschädigungsanspruch geltend machen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf verneinte eine von einer abgelehnten Stellenbewerberin ausländischer Herkunft geltend gemachte ethnische Diskriminierung. In dem Ablehnungsschreiben war sie mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet worden. Dies zeige, so die Argumentation der jungen Frau, dass ihre mit einem Bild versehene Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und sie wegen ihres sich bereits aus dem Namen ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert worden war. Für das Gericht war es hingegen genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass die falsche Anrede in dem Ablehnungsschreiben auf einen schlichten Schreibfehler zurückzuführen war. Die Klage wurde abgewiesen.
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 09.03.2011
Aktenzeichen: 14 Ca 908/11
BB 2011, 948