Wenn bei einer Umschreibung eines Kraftfahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk wegen des Halterwechsels die Ausstellung einer weiteren Zulassungsbescheinigung Teil II nötig ist, darf hierfür keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Die Ummeldegebühr beinhaltet auch die Zulassungsbescheinigung.
Urteil des VG Berlin vom 12.11.2013
Aktenzeichen: 11 K 478.12
Wirtschaftswoche Heft 50/2013, Seite 115