Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Dieses Recht ist jedoch auf Dauer ausgeschlossen, wenn der Auszug für einen betagten oder gebrechlichen Mieter eine unzumutbare Härte darstellen würde und er die Hinderungsgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweist.
Urteil des AG Dieburg vom 23.04.2012
Aktenzeichen: 20 C 29/12
Wirtschaftswoche Heft 22/2012, Seite 125