Eine Kommanditgesellschaft (KG) oder Offene Handelsgesellschaft (OHG) kann Wohnraum an einem in ihrem Eigentum stehenden Mietobjekt weder als „Wohnung für sich“ noch für ihre Gesellschafter geltend machen. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses ist unwirksam.
Urteil des LG Hamburg vom 07.08.2009
Aktenzeichen: 311 S 128/08
NJW 2009, 3793