Anders als bei einer Kapitalgesellschaft ist es anerkannt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter oder dessen naher Angehöriger kündigen darf. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht auf Personenhandelsgesellschaften (hier: eine GmbH & Co. KG) übertragen.
Das wird damit begründet, dass die Vermietung einer Wohnung durch eine offene Handels- oder Kommanditgesellschaft im Gegensatz zu einer schlichten Gemeinschaft in der Regel von vornherein nicht „zufällig“ erfolgt, sondern auf einer bewussten Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und/oder haftungsrechtlicher Überlegungen beruht.
Urteil des BGH vom 15.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 210/10
MDR 2010, 1311
NJW 2010, 3649