Der Wohnungseigentumsverwalter ist nicht befugt, zur Durchführung einer von der Eigentümerversammlung beschlossenen Fassadensanierung Aufträge in unbegrenzter Höhe zu vergeben, wenn in dem Beschluss ein bestimmtes Kostenvolumen (hier 4.000 Euro) festgelegt wurde. Zur Finanzierung der eigenmächtig vergebenen Arbeiten durch einen Kredit (hier Überziehung des Girokontos) benötigt der Verwalter stets die vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Hat er diese nicht eingeholt, haftet er selbst für die eingegangenen Verpflichtungen.
Urteil des BGH vom 18.02.2011
Aktenzeichen: V ZR 197/10
NZM 2011, 454
NJW-RR 2011, 1093