Wird ein Fondsanleger im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds nicht über überdurchschnittlich hohe, interne Provisionen oder sonstige Zwischengewinne, die Dritte aus Fondsimmobilien ziehen, informiert, führt diese arglistige Täuschung nicht dazu, dass er die geleisteten Einlagen zurückfordern kann. Vielmehr steht dem betroffenen Anleger nur ein Kündigungsrecht mit Wirkung für die Zukunft und unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Fondsausgeber zu.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.06.2009
Aktenzeichen: 4 U 124/08
Betriebs-Berater 2009, 1929