Soziale Netzwerke wie Facebook bieten den Anwendern durch umfangreiche Kommentar- und Sharefunktionen vielfältige Möglichkeiten, Meinungen, Artikel und Beiträge im Internet zu verbreiten. Die Verbreitung der Inhalte ist in vielen Fällen auch ausdrücklich erwünscht. Die Sharefunktion ist jedoch kein rechtlicher Freibrief für die schrankenlose Nutzung fremder Inhalte, wie eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zeigt. Dieses hat entschieden, dass die Bereitstellung des „Share/Teilen“-Buttons auf Facebook durch den Urheberrechtsinhaber keine Einräumung eines Nutzungsrechtes zur Übernahme eines vollständigen Artikels auf die Facebook-Seite eines Nutzers darstellt.
Urteil des LG Frankfurt vom 17.07.2014
Aktenzeichen: 2/3 S 2/14
jurisPR-ITR 2/2015 Anm. 3
CR 2015, 52