Eine testamentarische Entziehung oder Einschränkung des Pflichtteilsrechts ist nur unter strengen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. ehrloser Lebenswandel, Veruntreuung, Straftaten zulasten des Erblassers) möglich. Der Bundesgerichtshof nimmt auch dann eine unzulässige Einschränkung des Pflichtteilsrechts an, wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass für Streitigkeiten über den Pflichtteil ein Schiedsgericht zuständig sein soll.
Eine solche Schiedsklausel schränkt gegenüber dem Berechtigten in unzulässiger Weise einseitig den durch staatliche Gerichte gewährleisteten Rechtsschutz ein und zwingt ihm ein Schiedsgericht auf. Dadurch überschreitet der Erblasser seine Verfügungsfreiheit hinsichtlich der Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung dessen Anspruchs.
Beschluss des BGH vom 16.03.2017
Aktenzeichen: I ZB 50/16
FamRZ 2017, 1264