Eine im Schulversuch mit einem Gesamtschulbetrieb befindliche Grundschule darf nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts nicht Schüler, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet, vorrangig in die Schule aufnehmen. Eine solche Bevorzugung ist bei der Aufnahme in eine örtlich nicht zuständige Grundschule rechtswidrig. Der Zugang zu dem Schulversuch muss allen Schülern gleichermaßen möglich sein.
Urteil des VG Berlin vom 31.07.2009
Aktenzeichen: 9 L 212.09
JURIS online