Ein selbstständiger Handwerker hatte im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die ihm im Krankheitsfall ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro versprach. Der Tagessatz entsprach seinem damaligen Nettoeinkommen. Im Jahr 2012 teilte ihm die Versicherung mit, das Tagegeld betrage wegen seiner inzwischen geringeren Einkünfte nur noch 62 Euro. Der Versicherer stützte die Herabsetzung auf eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen.
Der Handwerker wollte das nicht hinnehmen und klagte erfolgreich auf Beibehaltung des vereinbarten, höheren Tagessatzes. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die entsprechende Anpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Die Klausel ermöglichte es der Versicherung, die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt war und Tagegeldansprüche geltend macht. Damit bestand für ihn die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werden kann, wenn wegen der Erkrankung auch sein Einkommen sinkt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.12.2014
Aktenzeichen: 9a U 15/14
RuS 2015, 78