Der Bundesgerichtshof hatte über die unter Juristen lange umstrittene Frage zu befinden, ob auch die nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen reformierten Personenstandsgesetz übliche Praxis, akademische Grade in Personenstandsregister einzutragen, aufrecht erhalten werden kann. Die Entscheidung der Bundesrichter setzt der Diskussion mit einem klaren „nein“ ein Ende. Danach ist die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsregister, wie dem Geburtenregister, nach der Gesetzesänderung unzulässig.
Beschluss des BGH vom 04.09.2013
Aktenzeichen: XII ZB 526/12
EBE/BGH 2013, 346