Eine dreidimensionale Marke, die einfach aus der Form der Ware (hier ein “Bounty“-Schokoriegel) besteht, kann nur dann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn diese Form erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der fraglichen Branche abweicht, damit der Durchschnittsverbraucher das betreffende Produkt auf Anhieb und mit Gewissheit von denen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Allein die hier geltend gemachten unterscheidungskräftigen Merkmale des Riegels, nämlich seine abgerundeten Enden sowie die drei Pfeile oder Winkel auf seiner Oberseite, unterscheiden sich nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schokoladenriegel verwendet werden.
Da der Hersteller Mars auch nur für sechs der fünfzehn damaligen EU-Mitgliedstaaten nachweisen konnte, dass die Form durch Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erlangt hat, wurde die Eintragung als Gemeinschaftsmarke vom Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt.
Urteil des EuGH vom 08.07.2009
Aktenzeichen: T-28/08
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