Wird ein Grundstück, das keine eigene Anbindung an die öffentliche Straße hat, mit Wasser, Strom und Telekommunikation über Leitungen versorgt, die die Versorgungsträger über ein Nachbargrundstück verlegt haben, steht dem Nachbarn gegenüber dem Grundstückseigentümer kein Entschädigungsanspruch zu. Hierfür gibt es – so der Bundesgerichtshof – schlichtweg keine passende Rechtsgrundlage.
Urteil des BGH vom 02.12.2011
Aktenzeichen: V ZR 119/11
EBE/BGH 2012, BGH-Ls 148/12