Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versichert sind lediglich solche Gegenstände, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche).
Dabei ist der Begriff „üblicherweise mit sich führen“ unscharf und bedarf der Auslegung. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht. Gegenstände, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden, werden als unüblich angesehen. Dementsprechend verneinte das Landgericht Erfurt die Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten für ein beruflich genutztes Notebook.
Urteil des LG Erfurt vom 29.11.2012
Aktenzeichen: 1 S 101/12
NJW-RR 2013, 358
Schaden-Praxis 2013, 138