Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das kein Eilverfahren ist, von einem Jahr nicht als unangemessen lang anzusehen. Eine derartige Verfahrensdauer löst daher keinen Entschädigungsanspruch des verfahrensbeteiligten Steuerpflichtigen aus.
Beschluss des BFH vom 26.07.2012
Aktenzeichen: X S 18/12 (PKH)
jurisPR-SteuerR 48/2012, Anm. 4