Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln scheidet ein Entschädigungsanspruch wegen angeblicher Diskriminierung eines Stellenbewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) aus, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet war.
Die Entscheidung erleichtert es Arbeitgebern, sich gegen sogenannte AGG-Hopper zur Wehr zu setzen. Dies sind Personen, die sich meist auf eine Vielzahl von nach dem AGG nicht korrekt formulierten Stellenanzeigen bewerben, um an Entschädigungszahlungen zu kommen. Der Arbeitgeber muss nun nicht mehr die angebliche Diskriminierung rechtfertigen, sondern kann sich darauf beschränken, die fehlende Qualifikation des Bewerbers darzulegen.
Beschluss des LAG Köln vom 06.10.2010
Aktenzeichen: 6 Sa 1055/10
jurisPR-ArbR 2/2011, Anm. 2
EzA-SD 2010, Nr. 24, 12