Das Landgericht Köln hat dem weltgrößten Onlinehändler Amazon untersagt, Textilien anzubieten, ohne dabei Angaben über die verwendeten Fasern zu machen, und Sonderangebote ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben.
Das Gericht ließ dabei den Einwand des Marktführers nicht gelten, bei den beanstandeten Angeboten habe es sich nur um „Ausreißer“ gehandelt, die bei einem Massengeschäft, wie es Amazon z.B. mit 145.000 Bekleidungsartikeln betreibt, unvermeidbar seien. Die Richter wiesen diese Argumentation als „unsubstanziell und unbeachtlich“ zurück.
Urteil des LG Köln vom 06.11.2014
Aktenzeichen: 31 O 412/13
RdW Heft 24/2014, Seite III