Ein Ehepaar setzte sich gegenseitig als Alleinerben und seine Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden ein. Die Tochter machte beim Tod des Vaters ihren Pflichtteil nicht geltend. Ihr Anteil an dem Vermögen sollte ihr erst nach dem Tod der Mutter zukommen. Das zuständige Finanzamt wertete die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als zinsloses Darlehen und verlangte von der Mutter Schenkungssteuer hinsichtlich des Zinsvorteils. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Steuerfestsetzung.
Der Bundesfinanzhof hob das vorinstanzliche Urteil nun auf. Die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs stellt in der Regel keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend macht, die Auszahlung des Pflichtteils jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Erben (hier der Mutter) gestundet wird.
Urteil des BFH vom 31.03.2010
Aktenzeichen: II R 22/09
Der Betrieb 2010, 1435
DStR 2010, 1330