Nach § 655d S. 1 BGB ist es dem Vermittler untersagt, für im Zusammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen ein über § 655c S. 1 BGB hinausgehendes, insbesondere erfolgsunabhängiges Entgelt zu verlangen. Der Makler ist demnach nicht berechtigt, vom Darlehensnehmer die Erstattung einer „internen Wertermittlungsgebühr“ (hier in Höhe von 490 Euro) zu verlangen.
Unbeanstandet ließ der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof jedoch, dass der Makler den Hinweis unterlassen hatte, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler eingeschaltet war und dieser von der darlehensgebenden Bank eine zusätzliche Provision für den Abschluss des Darlehensvertrags erhalten hat.
Urteil des BGH vom 10.05.2012
Aktenzeichen: III ZR 234/11
WM 2012, 1117