Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Aufwendungen für eine nach einem Landesgesetz für besondere – meist größere – Hunde vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung nicht vom eigenen, anrechenbaren Einkommen abziehen, um so höhere staatliche Leistungen zu erhalten. Anders als z.B. die Gebäudebrandversicherung, die dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird, fehlt es bei einer Tierhalterversicherung an einem spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Urteil des BSG vom 08.02.2017
Aktenzeichen: B 14 AS 10/16 R
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