Nach § 97a Abs. 2 UrhG beschränken sich die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100 Euro.
Für das Landgericht Berlin fehlt es bereits an einer unerheblichen Rechtsverletzung, wenn jemand im Rahmen eines sogenannten Filesharingprogramms einen Film („Der Architekt“) noch vor der relevanten Verwertungsphase (Kinostart, DVD-Verkauf) der Allgemeinheit zugänglich macht. Der Rechtsverletzer muss daher die für die Abmahnung des geschädigten Verlags angefallenen Anwaltsgebühren in voller Höhe bezahlen.
Beschluss des LG Berlin vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 16 O 433/10
MMR 2011, 401