Nach § 97a Abs. 2 UrhG beschränken sich die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100 Euro.
Für das Amtsgericht Hamburg stellt bereits das öffentliche Zugänglichmachen einer einzigen Musikaufnahme gegenüber einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsenteilnehmern keine nur unerhebliche Rechtsverletzung dar, die eine Begrenzung der Abmahnkosten rechtfertigen würde. Der Rechtsverletzer muss daher für die Abmahnung die vollen Anwaltsgebühren (hier ca. 550 Euro) tragen, die sich in einem derartigen Fall aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro errechnen.
Urteil des AG Hamburg vom 07.06.2011
Aktenzeichen: 36a C 71/11
JurPC Web-Dok. 162/2011