Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gesetzt hat. Dies ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn es der Käufer unmissverständlich abgelehnt hat, den Mangel zu beseitigen.
Der Bundesgerichtshof weist zu der Frage der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln darauf hin, dass eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nur dann entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese im Wege der sogenannten Ersatzvornahme durch den Gläubiger erfolgt. Die nachträglich erklärte Erfüllungsverweigerung kann dann nur als Indiz gewertet werden, dass der Verkäufer bereits vorher jegliche Nachbesserung verweigert hat.
Urteil des BGH vom 20.01.2009
Aktenzeichen: X ZR 45/07
WuB 2009, 75