Das Brandenburgische Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass geltend gemachte Abmahnkosten wegen wettbewerbswidrigen Handelns aufgrund der Tatsache, dass es ein Gewerbetreibender versäumt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in Geschäftsbriefen anzugeben, nicht erstattungsfähig sind, da insoweit der Wettbewerb nicht beeinflusst wird.
Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Andererseits ist bei einem bereits geschlossenen Vertrag der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind daher keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des Gesetzes. Der Konkurrent blieb somit im hier vorliegenden Fall auf den Abmahnkosten sitzen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 10.07.2007
Aktenzeichen 6 U 12/07
JurPC Web-Dok. 123/2007