Hat das Fahrzeug eines Unfallgeschädigten einen Totalschaden erlitten, steht ihm auch der Ersatz der Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Anmeldung eines Ersatzwagens zu. Von den Gerichten werden bei der Geltendmachung dieser Kosten auch angemessene Pauschalbeträge anerkannt.
Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung hingegen grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich entstanden sind und vom Geschädigten die Ab- und Anmeldung durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachgewiesen ist. Sieht der Geschädigte daher von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung pauschaler Ummeldekosten.
Urteil des KG Berlin vom 04.12.2006
Aktenzeichen: 12 U 119/05
KGR Berlin 2007, 629
DAR 2007, 587