Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kann die Erstattung der Gutachterkosten des unfallgeschädigten Fahrzeughalters verweigern, wenn dieser den Sachverständigen absichtlich oder zumindest fahrlässig nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden informiert hat, sodass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen eingeflossen sind und das Gutachten demzufolge völlig unbrauchbar war.
Urteil des OLG Köln vom 23.02.2012
Aktenzeichen: 7 U 134/11
jurisPR-VerkR 11/2013, Anm. 2