Spricht ein Vermieter insbesondere unter Angabe falscher Tatsachen eine sachlich unberechtigte Kündigung aus, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter aufgrund der unbegründeten Kündigung einen Schaden erleidet. Ein Schaden kann darin liegen, dass sich der Mieter zur Zurückweisung der Kündigung und zur Abwehr der Ansprüche des Vermieters auf Rückgabe der Wohnung anwaltlicher Hilfe bedient. Der Vermieter muss dem Mieter dann die angefallenen Rechtsanwaltskosten ersetzen.
Dies gilt nicht, wenn eine ausgesprochene Vermieterkündigung (lediglich) formelle Fehler aufweist. So versagte der Bundesgerichtshof dem Mieter einen Ersatzanspruch, weil der Vermieter in seiner Eigenbedarfskündigung entgegen der Vorschrift des § 573 Abs. 3 BGB keine Kündigungsgründe aufführte. Die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung liegt hauptsächlich im eigenen Interesse des Vermieters, weil das Mietverhältnis wegen des Formfehlers sonst selbst dann nicht beendet wird, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Da es über die gesetzliche Obliegenheit hinaus nicht zu den vertraglichen Nebenpflichten des Vermieters gehört, eine Kündigung zu begründen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen mit der Zurückweisung der Kündigung beauftragten Rechtsanwalt.
Urteil des BGH vom 15.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 9/10
MDR 2011, 150
NZM 2011, 119