Das Bundessozialgericht macht die Übernahme von Nebenkosten für einen Sozialhilfeempfänger davon abhängig, ob sie nach der Betriebskostenverordnung ihrer Art nach umlagefähig und kraft Mietvertrages vom Mieter zu tragen sind. Daher scheidet die Erstattung von Kosten aus, die freiwillig vom Mieter übernommen werden, um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen.
Somit sind die Aufwendungen, die durch einen vom Mietvertrag unabhängigen Kabelnutzungsvertrag bzw. Vertrag über die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne entstehen, nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag die Installation zusätzlicher Antennen (auch Parabolantennen) nicht gestattet.
Urteil des LSG Chemnitz vom 25.10.2010
Aktenzeichen: L 7 AS 346/09
jurisPR-MietR 3/2011, Anm. 6