Nicht jede Weitergabe brisanter Betriebsunterlagen rechtfertigt eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie ein vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedener Fall zeigt. Einem Betriebsrat fielen eher zufällig Rechnungen einer Anwaltskanzlei für die Vertretung des Arbeitgebers in arbeitsrechtlichen Verfahren in die Hände. Er zeigte die Unterlagen dem Betriebsratskollegen eines Schwesterunternehmens. Da dieser die Papiere als „brisant“ bewertete, vernichtete der Betriebsrat die Unterlagen umgehend in einem Schredder. Als der Vorgang trotzdem bekannt wurde, erklärte das Unternehmen wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen die fristlose Kündigung, die jedoch keinen Bestand hatte.
Der Fall wies die Besonderheiten auf, dass die Unterlagen weder mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen waren, nicht außerhalb der Zugriffsrechte des Arbeitnehmers lagen und nicht außerhalb der Unternehmensgruppe weitergeben wurden. Unter diesen Umständen hätte das Verhalten des Betriebsrats in ausreichender Weise mit einer Abmahnung sanktioniert werden können.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 04.03.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 400/14
BB 2015, 1012
AA 2015, 93