Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war.
In einem derartigen Fall kann der Verfahrensbeteiligte die Wirkung der Versäumnis nur durch einen Antrag auf sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ihn bei der Versäumnis der Frist kein Verschulden trifft.
Urteil des BGH vom 29.03.2017
Aktenzeichen: XII ZB 576/16
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