Eine geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehefrau ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das gemeinsame achtjährige Kind abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Eine ansonsten erforderliche Fremdbetreuung des Kindes von täglich bis zu 10 Stunden widerspricht dem Kindeswohl.
Urteil des KG Berlin vom 08.01.2009
Aktenzeichen: 16 UF 149/08
Pressemitteilung des KG Berlin