Eine Neuwagengarantie gegen „Durchrostung“ umfasst nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht jeden kleinen äußerlich sichtbaren Rostansatz. Unter einer „Durchrostung“ ist mindestens eine „korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosseriebleches“ zu verstehen. Die Korrosion muss bereits ein solches Ausmaß erreicht haben, dass Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende Durchrostung zu verhindern. Rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen fallen auch bei einem Pkw der Premiumklasse nicht darunter.
Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 74/08
VRR 2009, 28
MDR 2009, 377