Der Ausschluss der Barzahlung von Flugtickets durch eine Fluggesellschaft benachteiligt die Kunden nicht unangemessen. Insoweit ist das Interesse der Fluggesellschaft an möglichst rationellen Betriebsabläufen anzuerkennen.
Der Bundesgerichtshof beanstandete jedoch, dass der „Billigflieger“ für die Benutzung von Kreditkarten mit Ausnahme eines Kartenanbieters eine zusätzliche Gebühr verlangte. Eine Fluggesellschaft muss ihren Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist. Die vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart über nur einen Kartenanbieter genügt diesen Anforderungen nicht.
Urteil des BGH vom 20.05.2010
Aktenzeichen: Xa ZR 68/09
Betriebs-Berater 2010, 1353