Befindet sich die Bedienungsanleitung eines bei der Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes verwendeten standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung hinzuzuziehen.
Hat das Gericht nach den Angaben des Messbeamten keine Zweifel daran, dass dieser das Messgerät ordnungsgemäß aufgebaut hat, reicht die bloße Feststellung in den Urteilsgründen grundsätzlich aus. Nur wenn sich tatsachenfundierte begründete Zweifel ergeben, dass der Aufbau der Messstelle nicht ordnungsgemäß war und dieser Fehler sich generell auf die Messung auswirkt und im konkreten Fall auch in der Weise ausgewirkt hat, dass sich das Messergebnis als unverwertbar herausstellt, ist der Strafrichter verpflichtet, dazu nähere Ausführungen zu machen.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.04.2013
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 173/13
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