Ein Radweg muss nur dann benutzt werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko übersteigende, besondere Gefahrenlage besteht. Ermöglichen Fahrbahnbreite, Straßenverlauf und Übersichtlichkeit des Straßenabschnittes ein gefahrloses Überholen von Radfahrern, sind diese nicht ausnahmslos an ein aufgestelltes Verkehrsschild gebunden, durch das ihnen die Benutzung des Radwegs vorgeschrieben wird. Ist der Radweg z.B. wegen Verschmutzung oder Eisglätte nicht gefahrlos befahrbar, dürfen Radfahrer auf die Fahrstraße wechseln.
Urteil des BVerwG vom 18.11.2010
Aktenzeichen: 3 C 42/09
SVR 2011, 118