Ein Markenhersteller von Sanitärartikeln wollte verhindern, dass Wiederverkäufer der Produkte den Markennamen des Herstellers für deren Google-Adword-Anzeigen nutzen. Eine bei Google eingereichte Markenbeschwerde führte dazu, dass die Marke als Keyword von Google generell gesperrt wurde. Darin sah ein Internethändler eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG.
Das Oberlandesgericht Köln wertete das Verhalten des Sanitärherstellers als unzulässige Wettbewerbsbehinderung. Eine solche setzt nicht voraus, dass die angegriffene Maßnahme sich nur gegen einen einzelnen Wettbewerber richtet. Sie kann durch eine sog. Markenbeschwerde auch alle Mitbewerber betreffen. Der Markeninhaber konnte keine Umstände darlegen, auf die er sein legitimes Interesse an der Maßnahme stützen konnte. Insbesondere hielt das Gericht das Interesse an einem bestimmten, den Internethandel ausschließenden Vertriebsweg rechtlich für unbeachtlich.
Urteil des OLG Köln vom 02.07.2010
Aktenzeichen: 6 U 48/10
CR 2010, 683
MMR 2010, 761