Wohnungseigentümer sind befugt, die Aufnahme eines Kredits zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich zu beschließen. Nach der vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 S. 1 WEG vollzogenen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es dieser jedoch an der Kompetenz, über die Haftung der Gemeinschaft hinaus den einzelnen Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden. Eine Inanspruchnahme der einzelnen Wohnungseigentümer kommt demnach nur in Betracht, wenn diese sich selbst neben dem Eigentümerverband klar und eindeutig auch persönlich verpflichten, für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einstehen zu wollen.
Urteil des BGH vom 28.09.2012
Aktenzeichen: V ZR 251/11
MDR 2012, 1398
NZM 2012, 835