Eine Stewardess wollte sich bei einer zufällig an Bord befindlichen Kollegin bedanken, die sie in einer schwierigen Situation hilfreich unterstützt hatte. Sie schenkte der hilfsbereiten Kollegin zwei Flaschen Wein aus dem Bestand des Bordverkaufs. Als die Fluggesellschaft von dem Vorfall erfuhr, sprach sie eine fristlose Kündigung gegen die “großzügige“ Mitarbeiterin aus, da sie sich am Eigentum des Arbeitgebers vergriffen hatte. Auch das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main vertrat die Auffassung, die Flugbegleiterin hätte unbedingt die Erlaubnis eines Vorgesetzten einholen müssen und erklärte die Kündigung für rechtens.
Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 18.05.2009
Aktenzeichen: 17 Sa 1507/08
Pressemitteilung des LAG Frankfurt/Main