Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das gegenüber einer jugendlichen Muslimin ausgesprochene Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier (Niqab) zu tragen, das Recht der Schülerin auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise begrenzt.
Dies wurde damit begründet, dass der Staat seiner Pflicht zur Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen kann, wenn eine offene Kommunikation, die im Unterricht nicht nur auf das gesprochene Wort, sondern auch auf nonverbale Elemente, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache angewiesen ist, nicht mehr nachkommen kann. Demgegenüber hat die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, zurückzutreten.
Beschluss des VGH München vom 22.04.2014
Aktenzeichen: 7 CS 13.2592
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