Eine im Preisaushang einer Bank enthaltene Klausel, wonach beim Abschluss eines Kreditvertrages eine Bearbeitungsgebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Darlehenssumme erhoben werden kann, benachteiligt Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine derartige Vereinbarung ist unwirksam.
Das Oberlandesgericht Hamm begründet dies damit, dass ein solches Entgelt nicht mit der Kundenberatung gerechtfertigt werden kann, da diese dem Vertragsschluss vorangeht und auch der Kundenwerbung dient. Die Bank konnte sich auch nicht auf die vor der Kreditvergabe durchzuführende Bonitätsprüfung berufen, da diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank dient.
Urteil des OLG Hamm vom 11.04.2011
Aktenzeichen: 31 U 192/10
Wirtschaftswoche Heft 19/2011, Seite 157