Wer von einem Handwerker Arbeiten ohne Rechnung, also „schwarz“, durchführen lässt, kann im Fall von Mängeln keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ dient der Umgehung der Umsatzsteuerpflicht und somit der Steuerhinterziehung und ist daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
Nach diesen Grundsätzen versagte der Bundesgerichtshof dem privaten Auftraggeber von Pflasterarbeiten an einer Garagenauffahrt jegliche Gewährleistungsansprüche wegen der nachträglich festgestellten Werkmängel. Durch die wegen der Nichtabführung der Umsatzsteuer von dem Handwerker begangene Steuerhinterziehung hatte sich der Auftraggeber einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer erspart. Er ist hinsichtlich etwaiger Ansprüche nicht schutzwürdig und hat daher die Kosten für die Beseitigung der Mängel selbst zu tragen.
Urteil des BGH vom 01.08.2013
Aktenzeichen: VII ZR 6/13
DB 2013, 2023